Catch-All-Funktion soll Namensverletzung darstellen

Asd2003

B1G-Software-Kunde
also auf der seite http://www.haerting.de/ stand das mann jetzt probs haben kann wenn mann seine mails über eine cathc all funktion haben weiterleitet
und sofern ich weiß benutzt doch b1g die funktion um zu arbeiten das hier ist der text der da stand

Eine kaum glaubliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht Nürnberg gefällt. Danach soll die sogenannte catch-all-Funktion eine Namensverletzung darstellen können und ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sein. Das ist gefährlich für Website-Betreiber und Host-Provider.

Bei der catch-all-Funktion handelt es sich um die (meist vom Provider vorgenommene) Einstellung, wonach die Eingabe jedweder third-level-Domain auf die Startseite des jeweiligen Internetangebotes führt. Im konkreten Fall ging es um die Domain „suess.de“. Der Kläger, ein Herr Süß, wandte sich dagegen, dass die Domain „vorname.suess.de“ auf das unter www.suess.de abrufbare Erotikportal umgeleitet wurde. Diese Umleitung wurde freilich nicht nur bei Eingabe des Vornamens des Klägers vorgenommen, sondern bei jeder beliebigen Eingabe einer third-level-Domain. Auch berlin.suess.de und sauer.suess.de aber auch sxghz3lm.suess.de führte zu dem Erotikportal.

Dies zeigt die ganze Absurdität des Falles. Dem Inhaber der Domain „suess.de“ ging es in keiner Weise um den Kläger. Er kannte den Kläger vermutlich nicht einmal. Vielmehr war die catch-all-Funktion eingestellt, so dass jede Eingabe einer third-level-Domain auf das Erotikportal umgeleitet wurde. Die Funktion dient vor allem dem Abfangen von Tippfehlern und Falscheingaben. Der User soll keine Fehlermeldung erhalten, sondern (wenigstens) die Startseite des Internet-Angebotes zu sehen bekommen.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 12.4.2006, Az. 4 U 1790/05) geht in die gleiche Richtung, wie eine Entscheidung des obersten österreichischen Gerichtshofes (ÖGH vom 12.07.2005, Az. 4 Ob 131/05a). Dies macht das Urteil jedoch nicht besser. Jeder, der für seine Domain eine solche catch-all-Funktion bewusst oder unbewusst eingerichtet hat, muss in Zukunft damit rechnen, von beliebigen Namensinhabern vor dem Landgericht Nürnberg auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Es bedarf keiner besonderen Phantasie, dass das Landgericht Nürnberg für Markenverletzungen ebenso entscheiden würde. So könnte etwa die FIFA auf die Idee kommen, die catch-all-Funktion für die Eingabe der third-level-Domain „fifa.suess.de“ vor dem OLG Nürnberg verbieten zu lassen. Eine an sich sinnvolle Funktion wird auf diese Weise ad absurdum geführt. Konsequent angewendet, wäre die Rechtsprechung auf Fälle wie www.suess.de\vorname (bzw. www.suess.de\fifa) übertragbar. Vorsicht wäre selbst bei catch-all-Funktionen für E-Mails geboten. So könnte man mit Blick auf dieses Urteil auch auf die Idee kommen, dass die Weiterleitung von E-Mails an die Adresse: vorname@suess.de oder fifa@suess.de Namens- bzw. Markenrechte verletzen soll.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese seltsame Rechtsprechung durchsetzen wird. Zu hoffen ist, dass dies nicht der Fall sein wird und Abmahnungen, die dies bewusst ausnutzen, ausbleiben. Aufpassen sollten auch Webspace-Anbieter, die die Catch-All-Funktion für ihre Kunden voreingestellt haben. Wird ein Kunde nämlich kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen, mag dieser auf die Idee kommen, sich die Kosten bei dem Provider zurück zu holen.

quelle:
http://www.haerting.de/de/3_lawraw/archiv/domainrecht.php?we_objectID=808


kann mich einer von euhc aufklären was ich da aufzupassen habe wenn ich das machen will =?
 
b1gMail nutzt die CatchAll-Funktion nur als technischen "Trick", um an die Mails zu kommen, die eingehen. Das o.g. Urteil kann ich damit nicht in Verbindung bringen - hat damit m.E. nichts zutun.
 
Back
Top