Netzagentur: Überprüfung von wahren Anmeldedaten auf

Denny

B1G-Software-Kunde
#1
Freunde,

ich bin nun seit 5 Jahren bei Bundesnetzagentur eingetragen und ich suche ein wenige rechtliche Hilfe.
Nach §111,2 TKG ist ein E-Mail Anbieter dazu verpflichtet Adressdaten eines Kunden zu prüfen (wahrer Name und Adresse)
So wirft mir die Netzagentur dahingehend Fehlverhalten vor, da ich seit der DSGVO nur noch den Namen speicher und die Adressen schlichtweg nicht mehr.

Der Wortlaut des §111,2 TKG

"Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Kennungen der elektronischen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt."

Hier der Absatz 1

"(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113

1.die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
2.den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
3.bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
4.bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
5.in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
6.das Datum des Vertragsbeginns"

Ich gehe mal stark davon aus, dass das hier niemand macht oder? Also sich den Ausweis vorlegen lassen!

Ich meine das hier ein gesetzlicher Spielraum besteht:

und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt,

Nr. 2 ist Name und Anschrift


Werden diese Daten nicht erhoben, so wird die Regel nach §111,2 TKG außer Kraft gesetzt!

Wie seht Ihr das?
Wir kann man es realisieren, dass der Name in B1gmail nicht mehr Pflicht ist, einfach Standardwert leeres Feld?
 
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